Patientenverfügung

Das neue Gesetz zur Patientenverfügung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Danach gilt wie auch bisher: Für den Fall, dass Sie Ihre Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit verlieren, können Sie mit der Patientenverfügung einen behandelnden Arzt veranlassen, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie können festlegen, mit welchen medizinischen Maßnahmen Sie nicht einverstanden sind.

Wenn z.B. durch ärztliche Maßnahmen nicht mehr erreicht werden kann als eine Verlängerung des Leidens- oder Sterbevorgangs, können Sie Ihre Zustimmung zu medizinischen Eingriffen verweigern. Für den Arzt ist dies eine wesentliche Entscheidungshilfe. Für die Angehörigen gibt es die Möglichkeit, das Ethikkomitee anzurufen. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, müssen sich der behandelnde Arzt und der Betreuer über die Therapie einigen. Sonst kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden.

Es ist wichtig, dass Sie jemanden bevollmächtigen, der für den Fall, dass Sie selbst nicht entscheiden können, gegenüber dem behandelnden Arzt Ihren Willen vertritt. Es ist wichtig, die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht auszustellen.

Fassen Sie die Patientenverfügung schriftlich ab – entweder mit Hilfe eines Vordrucks, den Sie bei uns anfordern können, oder Sie formulieren Ihre Patientenverfügung selbst. Bewahren Sie Ihre Patientenverfügung bei Ihren persönlichen Unterlagen auf; es empfiehlt sich, je ein Exemplar bei einem von Ihnen benannten Bevollmächtigten und bei Ihrem Hausarzt zu hinterlegen. Ferner empfiehlt es sich, dass Sie – z.B. alle 2 Jahre – durch Ihre Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung noch immer Ihrem derzeitigen Willen entspricht.

Hier kommen Sie zur Broschüre „Tübinger Ratgeber zur Patientenverfügung“, herausgegeben in Zusammenarbeit von Stadtseniorenrat Tübingen, Betreuungsverein e.V. und Unabhängige Patientenberatung e.V. Bei weitergehenden Fragen beraten wir Sie gerne.