Satzung

Stadtseniorenrat Tübingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen:
„Stadtseniorenrat Tübingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Tübingen. Er ist
die Vertretung der älteren Generation in Tübingen.
(2)
Der Verein tritt damit die
Nachfolge des seit 1972 bestehenden Bezirkskuratoriums für offene Altenarbeit
an.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Er ist Mitglied des Kreisseniorenrates Tübingen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein tritt für die Interessen älterer Menschen in der Stadt Tübingen ein. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches. Er macht die Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit. Insbesondere ist der Stadtseniorenrat aktiv in der Beratung über Patientenvorsorge, Vorsorgevollmacht, Fortbildung und Seniorinnen und Senioren betreffende Alltagsfragen.
(2) Der Verein unterstützt und fördert die Seniorenarbeit im Gebiet der Stadt Tübingen. Er arbeitet mit den anderen Verbänden der Seniorenarbeit in Tübingen zusammen. Er unterstützt und fördert das bürgerschaftliche Engagement von Seniorinnen und Senioren.
(3) Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied können werden:
a. Gemeinnützige Vereinigungen von älteren und für ältere Menschen, die ihren Sitz in Tübingen haben.
b. Träger von betreutem Wohnen und Pflegeeinrichtungen;
c. Vertreter und Vertreterinnen der Bewohnerinnen und Bewohner von betreutem Wohnen und Pflegeheimen;
d. natürliche Personen (Einzelmitgliedschaft), die im Verein mitarbeiten;
e. Fördermitglieder (natürliche oder juristische Personen), die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchten;
f.
Personen, die nach § 7 (1)
c., d. und e. benannte Vertreterinnen
oder Vertreter sind.
(2) Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, freiwilligen Austritt bzw. durch Ausschluss.
(5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich innerhalb eines Monats zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich zuzustellen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a.
Mitgliederversammlung und
b.
Vorstand.
Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich; die Mitglieder des Vorstandes
können jedoch eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen
Möglichkeiten geltend machen..
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Stadtseniorenrates. Sie besteht aus:
a. dem Vorstand;
b. je zwei Delegierten aus §4, Absatz (1) a, b und c;
c. den Einzelmitgliedern nach §4, Absatz (1) d;
(2) Bei Abstimmungen haben jedes Vorstandsmitglied, jede/r Delegierte und jedes Einzelmitglied je eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie beschließt über die Satzung des Vereins und deren Änderung;
b. sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht kraft Amtes (im Sinne von §7, Absatz (1) c., d., e. dem Vorstand angehören, sowie zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Diese werden für eine Wahlperiode nach §7, Absatz (1) gewählt;
c. sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Vereins;
d. sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung;
e. sie genehmigt den Haushaltsplan;
f. sie beschließt die Auflösung des Vereins;
g. sie wählt Ehrenmitglieder im Sinne des § 4, Absatz (2);
h. sie beschließt die Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Organisationen.
(4) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(5) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei dem/der Vorsitzenden einzureichen. Über Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin des Vorstandes geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern nicht nach dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(8) Satzungsänderungen, die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. der/die Vorsitzende, drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, der Kassierer/die Kassiererin und der Schriftführer/die Schriftführerin;
b. vier Beisitzer/Beisitzerinnen;
c. ein benannter Vertreter/eine benannte Vertreterin der Stadt Tübingen;
d. ein benannter Vertreter/eine benannte Vertreterin der „Hirsch-Begegnungsstätte für Ältere“;
e. ein benannter Vertreter/eine benannte Vertreterin der „Beratungsstelle für Ältere und deren Angehörige“ ;
Die Vorstandsmitglieder nach a. und b. werden von der
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren, bei
Nachwahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(2)
Dem vertretungsberechtigten
Vorstand gehören an: Der/die Vorsitzende und seine/ihre drei Stellvertreterinnen/Stellvertreterinnen.
Je zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten den
Verein nach außen.
(3)
Im Innenverhältnis vertritt
der Vorsitzende den Verein. Ist er/sie verhindert, wird er/sie durch den
ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin vertreten.
(4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung, sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und vom Protokollanten/ der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand wird nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden, jedoch mindestens zweimal pro Halbjahr, einberufen.
(6) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein im Innen- und Außenverhältnis.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. Die Einberufung des Vorstandes soll unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen.
(8) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies drei seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorstandsvorsitzenden.
(9) Der Vorstand kann Satzungsänderungen selbstständig vornehmen, soweit sie das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 8 Finanzen
(1) Die finanziellen Aufwendungen des Vereins sollen durch Spenden und durch öffentliche Zuwendungen gedeckt werden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(2) Der Verein erstellt jährlich einen Haushaltsplan
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
In der Gründungsversammlung am 14. März 2007 wurde die vorstehende Satzung so beschlossen.
Tübingen, den 14. März 2007
Unterschriften: