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Patientenverfügung Das neue Gesetz zur Patientenverfügung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Danach gilt wie auch bisher: Für den Fall, dass Sie Ihre Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit verlieren, können Sie mit der Patientenverfügung vorsorglich einen behandelnden Arzt anweisen, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie können verbindlich festlegen, mit welchen medizinischen Maßnahmen Sie nicht einverstanden sind. Wenn z.B. durch ärztliche Maßnahmen nicht mehr erreicht werden kann als eine Verlängerung des Leidens- oder Sterbevorgangs, können Sie Ihre Zustimmung zu medizinischen Eingriffen verweigern. Für den Arzt ist dies eine wesentliche Entscheidungshilfe. Für die Angehörigen gibt es die Möglichkeit, die Ethikkommission einzuschalten. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, müssen sich der behandelnde Arzt und der Betreuer über die Therapie einigen. Sonst kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden. Es ist wichtig, dass Sie jemanden bevollmächtigen, der für den Fall, dass Sie selbst nicht entscheiden können, gegenüber dem behandelnden Arzt Ihren Willen vertritt. Es ist wichtig, die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht auszustellen. Fassen Sie die Patientenverfügung am besten schriftlich mit einem der verfügbaren Formulare ab und bewahren Sie sie bei Ihren persönlichen Unterlagen auf. Der Hausarzt und eventuell bevollmächtigte Personen sollen ebenfalls ein Exemplar haben. Außerdem ist es wichtig, dass Sie etwa alle zwei Jahre durch Ihre Unterschrift bestätigen, dass die Verfügung noch immer Ihrem derzeitigen Willen entspricht. Bei weiter gehenden Fragen beraten wir Sie gerne.
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